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  • 01.03.2006 | Testamentsauslegung

    Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, folgt daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll.  
    2. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden.  
    (KG 29.11.05, 1 W 17/05, n.v, Abruf-Nr. 060617)  

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines sie als Alleinerbin nach dem verstorbenen Erblasser ausweisenden Erbscheins beantragt. Der Erblasser, der nicht der leibliche Vater der Beteiligten zu 1 war, hat mit seiner vorverstorbenen Ehefrau, der Mutter der Beteiligten zu 1, ein privatschriftliches Testament errichtet, auf das sich die Beteiligte zu 1 beruft. In Absatz 1 dieses Testaments hatten sich der Erblasser und die Mutter der Beteiligten zu 1 gegenseitig zu ihren Erben eingesetzt, ohne eine Schlusserbeneinsetzung vorzunehmen. Sie hatten diesen Absatz gesondert unterschrieben. Das Testament sieht die Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Erbin der Testierenden für den Fall des Versterbens durch einen Unfall oder sonstige beide Unterzeichner betreffende Ereignisse vor. Das AG hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg. Dasselbe gilt für die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligte zu 1 ist nicht testamentarische Alleinerbin nach dem Erblasser geworden. Das Testament sieht die Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Erbin der Testierenden für den Fall des Versterbens durch einen Unfall oder sonstige beide Unterzeichner betreffende Ereignisse vor. Die Formulierung ist dahin zu verstehen, dass ein Versterben so kurz nacheinander vorliegen muss, dass jedenfalls der überlebende Ehegatte nicht mehr in der Lage ist, eine neue Erbeinsetzung vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Regelung für den Fall eines plötzlichen Todes getroffen worden ist. Die Eheleute haben nur für diesen Fall eine Vorsorge treffen wollen.  

     

    Diese Auslegung wurde durch den ersten Absatz des Testaments, in dem sich die Testierenden gegenseitig zu ihren Erben eingesetzt haben, ohne eine Schlusserbeneinsetzung vorzunehmen, und der von ihnen gesondert unterschrieben worden ist, getragen. Die Formulierung „plötzlicher Tod“ beider Unterzeichner ist auch dahin zu verstehen, dass damit der Fall des kurzzeitigen Nacheinanderversterbens gemeint ist.