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  • 01.09.2010 | Testamentsvollstreckung

    Anspruch auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis auch dann zu erteilen, wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist. Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugnisverteilungsverfahren kein Raum (OLG München 3.5.10, 31 Wx 34/10, MDR 10, 698, Abruf-Nr. 102287).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hat die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Sie hat einen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gestellt. Die Beteiligten zu 2 bis 5 (die Erben), treten dem Antrag mit der Begründung entgegen, es lägen mehrere Abberufungsgründe vor. Das Nachlassgericht hat angekündigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Nachlassgericht muss gem. § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB auf Antrag einem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung erteilen, wenn  

     

    • wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist,
    • der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt ist und sein Amt angenommen hat, § 2202 BGB, und
    • die Testamentsvollstreckung nicht gegenstandslos und nicht aus einem anderen Grund erloschen ist.