01.04.2006 | Testamentsvollstreckung
Täuschung über Werthaltigkeit des Nachlasses ist wichtiger Grund gemäß § 2227 BGB
Der Umstand allein, dass ein Testamentsvollstrecker die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat, kann einen wichtigen Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker begründen. Auf das Vorliegen irgendwelcher gesetzlicher Pflichten zur richtigen Auskunft kommt es nicht an (OLG Naumburg 19.12.05, 10 Wx 10/05, n.v., Abruf-Nr. 060761). |
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1 ist der Bruder der Erblasserin. Dieser war befristet als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Der Beteiligte zu 2 ist der Enkel der Erblasserin. Die Abkömmlinge der Erblasserin hatten die Erbschaft ausgeschlagen. Denn der Beteiligte zu 1 hatte diesen zu Unrecht mitgeteilt, dass der Nachlass überschuldet sei, obwohl der Beteiligte zu 1 auf Grund einer Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Nachlassgrundstück ca. 415.000 EUR erzielt hat. Hierüber setzte er den Beteiligten zu 2 bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht in Kenntnis. Das AG entließ ihn vorzeitig aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Dagegen legte er Beschwerde ein. Diese beschränkte er nach Ablauf der angeordneten Laufzeit der Testamentsvollstreckung auf die Kosten. Das LG entschied, dass für beide Instanzen keine Kostenerstattung stattfinde. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 erfolgreich sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Nach der Erledigung der Hauptsache ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. § 91a ZPO findet allerdings in FGG-Verfahren keine Anwendung. Eine Kostenerstattung ist aber nach dem Ermessen des Gerichts anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist hier der Fall. Denn die Entlassung des Beteiligten zu 1 aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker erfolgte zu Recht. Gemäß § 2227 Abs. 1 BGB kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Das ist insbesondere der Fall, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Diese muss aber nicht zwingend vorliegen. Ausreichend ist auch, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich oder den berechtigten Interessen der am Nachlass Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde. Wenn also der Erblasser, wenn er noch lebte, mutmaßlich den Widerruf des Testamentsvollstreckers veranlasst hätte und dieser Widerruf im Interesse der Erben gelegen hätte, kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden (BayOblGZ 90, 177).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig