01.10.2007 | Testamentsvollstreckung
Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| | Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist (OLG Hamm 15.1.07, 15 W 277/06, OLGR 07, 476, Abruf-Nr. 072774). |
Praxishinweis
Das OLG Hamm hat im Rahmen der Entscheidung wichtige Hinweise für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gegeben:
Checkliste: Entlassung eines Testamentsvollstreckers (OLG Hamm, Abruf-Nr. 072774) |
- Die gerichtliche Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 Abs. 1 BGB führt zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes. Die Sachentscheidung über einen Entlassungsantrag setzt daher die Prüfung der Vorfrage voraus, ob das Testamentsvollstreckeramt wirksam begründet worden ist und noch fortbesteht.
- Ist das Testamentsvollstreckeramt bereits aus anderen Gründen beendet, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum.
Folge: Im Verfahren über einen Entlassungsantrag tritt eine Erledigung der Hauptsache ein (OLG Hamm FamRZ 01, 1178, 1179). - Die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Wichtiger Grund ist z.B.:
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen (OLG Köln FamRZ 05, 1204; BayObLG FamRZ 91, 235),
- Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
- grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
- ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen.
- Aus dem Wortlaut des § 2227 BGB folgt, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind.
- Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich ist oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden wird.
- Ein wichtiger Grund ist auch ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG FamRZ 05, 934).
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Quelle:
Ausgabe 10 / 2007 | Seite 165 | ID 113558
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