01.02.2007 | Testierfreiheit
Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen
Auch die Testierfreiheit hat ihre gesetzlichen Grenzen. Ein Testament, das diese Grenzen überschreitet, ist nichtig. Der vorliegende Beitrag stellt systematisch die allgemeinen Nichtigkeitsregelungen bei letztwilligen Verfügungen dar, wobei auf eine Darstellung der Nichtigkeitsgründe wegen Formmangels und wegen Testierunfähigkeit verzichtet wurde.
Übersicht: Nichtigkeitstatbestände |
Nichtigkeit gemäß § 134 BGB: Unwirksam ist eine Verfügung von Todes wegen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Im Anwendungsbereich des § 134 BGB ist zu beachten, dass die Unwirksamkeitsfolge nicht nur greift, wenn der Tatbestand des Verbotsgesetzes verwirklicht ist. Sie tritt auch ein, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung dem Verbotsgesetz selbst nicht unterfällt und dennoch der von ihm verbotene Erfolg herbeigeführt wird (BGH NJW 91, 1060 f.).
Diese Regelung soll verhindern, dass
Die darin liegende Beschränkung der Testierfreiheit wurde für verfassungsmäßig erachtet. § 14 Abs. 6 HeimG sieht einen Erlaubnisvorbehalt vor. Der Erblasser kann vor der Verfügung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Infolgedessen sind letztwillige Zuwendungen zugunsten des genannten Personenkreises gemäß § 134 BGB i.V. mit § 14 HeimG nichtig, wenn die testamentarische Einsetzung dem Bedachten bereits zu Lebzeiten des testierenden Heimbewohners bekannt war und letzterer seinerseits um das Wissen des Bedachten weiß (BayObLG NJW 92, 55; OLG Düsseldorf FamRZ 98, 192).
Hiermit wird der Gefahr begegnet, dass die Abhängigkeit des alten oder hilfslosen Heimbewohners zum Vorteil des Heims, des Heimleiters oder der Heimbediensteten ausgenutzt wird (BVerfG FamRZ 98, 1498).
§ 14 HeimG verbietet letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners zugunsten des Heims, des Heimleiters oder des Heimpersonals, nicht aber letztwillige Verfügungen zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes, der den Erblasser zu Hause pflegt (OLG Düsseldorf FamRZ 01, 1564).
Ein Heim i.S. der obigen Verbotsregeln betreibt gemäß § 1 Abs. 1 HeimG jeder, der geschäftsmäßig fremde Menschen in sein Haus aufnimmt, versorgt und betreut (BayObLG FamRZ 98, 1141).
Wird das Heim von einer GmbH betrieben, ist auch die letztwillige Zuwendung an einen Gesellschafter oder dessen Angehörige verboten (BayObLG FamRZ 00, 1126).
Nichtig ist die letztwillige Zuwendung auch, wenn sie schon vor Aufnahme in das Heim im Einvernehmen mit dem Heimleiter getroffen wurde (KG FamRZ 98, 1542).
Nicht verboten ist dagegen die letztwillige Verfügung des Heimbewohners an dritte Personen, auch wenn das Heim mittels Auflage mittelbar bedacht wird (BayObLG FamRZ 00, 1395). Verfügungen an ausländische Heime werden von dem Verbot nicht erfasst (OLG Oldenburg FamRZ 99, 1312).
Nichtigkeit (§ 138 BGB): Die Sittenwidrigkeit kann daraus folgen, dass Inhalt oder Art und Weise des Zustandekommens der letztwilligen Verfügung oder der damit verfolgte Zweck sittlich anstößig ist.
Missbraucht ein Betreuer seinen Einfluss auf den geistig behinderten und leicht beeinflussbaren Betreuten dazu, sich, seine Ehefrau und seine Kinder testamentarisch zu Erben einsetzen zu lassen, nachdem er den Betreuten unter dem Vorwand, ein Schließfach zu eröffnen, zum Notar gebracht hat, ist ein solches Testament sittenwidrig (OLG Braunschweig FamRZ 00, 1189).
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Rechtsfolge der Unwirksamkeit für die letztwillige Verfügung
Das nichtige Testament ist von Anfang an, endgültig und unheilbar unwirksam und nur durch ein neues, eben nicht nichtiges Testament ersetzbar.
Zu beachten ist im Rahmen der Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen, dass die Unwirksamkeit in einem Testament enthaltener Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen grundsätzlich nicht berührt. Insofern gilt in Abweichung von § 139 BGB die Spezialregelung des § 2085 BGB. Danach sind die übrigen Verfügungen nur ihrerseits unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte. Hier ist also gegenüber der allgemeinen Regel die Beweislast umgekehrt.
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