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  • 01.02.2007 | Testierfreiheit

    Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Auch die Testierfreiheit hat ihre gesetzlichen Grenzen. Ein Testament, das diese Grenzen überschreitet, ist nichtig. Der vorliegende Beitrag stellt systematisch die allgemeinen Nichtigkeitsregelungen bei letztwilligen Verfügungen dar, wobei auf eine Darstellung der Nichtigkeitsgründe wegen Formmangels und wegen Testierunfähigkeit verzichtet wurde.  

     

    Übersicht: Nichtigkeitstatbestände

    Nichtigkeit gemäß § 134 BGB: Unwirksam ist eine Verfügung von Todes wegen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Im Anwendungsbereich des § 134 BGB ist zu beachten, dass die Unwirksamkeitsfolge nicht nur greift, wenn der Tatbestand des Verbotsgesetzes verwirklicht ist. Sie tritt auch ein, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung dem Verbotsgesetz selbst nicht unterfällt und dennoch der von ihm verbotene Erfolg herbeigeführt wird (BGH NJW 91, 1060 f.).  

     

    • § 14 HeimG: Ein im Rahmen der Errichtung letztwilliger Verfügung häufig berührtes Verbotsgesetz stellt § 14 HeimG dar. Diese Vorschrift verbietet es dem Träger eines Heims, sich von Heimbewohnern oder zu ihren Gunsten geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter des Heims, § 14 Abs. 5 HeimG. Das Verbot erstreckt sich in entsprechender Anwendung auch auf die Organe des Heimträgers, wenn das Heim von einer Kapitalgesellschaft getragen wird, sowie auf Familienangehörige der Heimleiter und Mitarbeiter (BayObLG ZEV 00, 283).

     

    Diese Regelung soll verhindern, dass
    • die Hilf- und Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen, die einem Heim anvertraut sind, ausgenutzt wird,
    • unterschiedliche Vermögensverhältnisse der Heimbewohner eine unterschiedliche Behandlung durch das Personal zur Folge haben,
    • die Testierfreiheit der Heimbewohner durch offenen oder verdeckten Druck untergraben wird.

     

    Die darin liegende Beschränkung der Testierfreiheit wurde für verfassungsmäßig erachtet. § 14 Abs. 6 HeimG sieht einen Erlaubnisvorbehalt vor. Der Erblasser kann vor der Verfügung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

     

    Infolgedessen sind letztwillige Zuwendungen zugunsten des genannten Personenkreises gemäß § 134 BGB i.V. mit § 14 HeimG nichtig, wenn die testamentarische Einsetzung dem Bedachten bereits zu Lebzeiten des testierenden Heimbewohners bekannt war und letzterer seinerseits um das Wissen des Bedachten weiß (BayObLG NJW 92, 55; OLG Düsseldorf FamRZ 98, 192).

     

    Hiermit wird der Gefahr begegnet, dass die Abhängigkeit des alten oder hilfslosen Heimbewohners zum Vorteil des Heims, des Heimleiters oder der Heimbediensteten ausgenutzt wird (BVerfG FamRZ 98, 1498).

     

    § 14 HeimG verbietet letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners zugunsten des Heims, des Heimleiters oder des Heimpersonals, nicht aber letztwillige Verfügungen zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes, der den Erblasser zu Hause pflegt (OLG Düsseldorf FamRZ 01, 1564).

     

    Ein Heim i.S. der obigen Verbotsregeln betreibt gemäß § 1 Abs. 1 HeimG jeder, der geschäftsmäßig fremde Menschen in sein Haus aufnimmt, versorgt und betreut (BayObLG FamRZ 98, 1141).

     

    Wird das Heim von einer GmbH betrieben, ist auch die letztwillige Zuwendung an einen Gesellschafter oder dessen Angehörige verboten (BayObLG FamRZ 00, 1126).

     

    Nichtig ist die letztwillige Zuwendung auch, wenn sie schon vor Aufnahme in das Heim im Einvernehmen mit dem Heimleiter getroffen wurde (KG FamRZ 98, 1542).

     

    Nicht verboten ist dagegen die letztwillige Verfügung des Heimbewohners an dritte Personen, auch wenn das Heim mittels Auflage mittelbar bedacht wird (BayObLG FamRZ 00, 1395). Verfügungen an ausländische Heime werden von dem Verbot nicht erfasst (OLG Oldenburg FamRZ 99, 1312).

     

    • Sonstige Verbotsgesetze: Als weitere Verbotsgesetze, die sich auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung beziehen, kommen strafrechtliche Normen sowie Regelungen des Arbeits- und Dienstrechts in Betracht, welche die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Bediensteten unter Zustimmungsvorbehalt stellen (näher hierzu Stach, NJW 88, 943).

     

    Nichtigkeit (§ 138 BGB): Die Sittenwidrigkeit kann daraus folgen, dass Inhalt oder Art und Weise des Zustandekommens der letztwilligen Verfügung oder der damit verfolgte Zweck sittlich anstößig ist.  

     

    • Sittenwidrigkeit des Inhalts: An die Sittenwidrigkeit des Inhalts werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt, da die Testierfreiheit grundsätzlich zu schützen ist. § 138 BGB findet im Rahmen der inhaltlichen Prüfung vor allem Anwendung, wenn der Erblasser mit der Anordnung, insbesondere der Erbeinsetzung, in der Verfügung von Todes wegen in unzulässiger Weise auf die freie Willensentscheidung des Bedachten einwirken will, indem er bestimmt, dass die Verfügung nur Wirksamkeit haben soll, wenn der Bedachte sich scheiden lässt oder mit einer bestimmten Frau die Ehe eingeht oder der Bedachte ein bestimmtes Glaubenbekenntnis annimmt usw.

     

    • Art und Weise des Zustandekommens: Die Art und Weise des Zustandekommens einer letztwilligen Verfügung kann in unterschiedlichen Konstellationen zur Sittenwidrigkeit führen.

     

    • „Geliebtentestament“: Unter diese Kategorie der Sittenwidrigkeit fielen früher die sog. „Geliebtentestamente“. Heute verstößt ein solches „Geliebtentestament“ nur noch gegen die guten Sitten, wenn der verheiratete Erblasser seine Freundin mit der letztwilligen Zuwendung für ihre sexuelle Hingabe belohnen oder die sexuelle Beziehung sichern will (BGH NJW 73, 1645). Ein solches Motiv dürfte in der Praxis allerdings kaum zu beweisen sein.

     

    • Ausnutzen einer psychischen Zwangslage oder der persönlichen Situation: Wird die „psychische Zwangslage“ des Erblassers in der Weise missbraucht, sich zum Vertragerben einsetzen zu lassen und droht er dabei mit Abreise, falls der Erblasser ihm nicht seinen Willen nachgibt, kann dies zur Sittenwidrigkeit führen.

     

    Missbraucht ein Betreuer seinen Einfluss auf den geistig behinderten und leicht beeinflussbaren Betreuten dazu, sich, seine Ehefrau und seine Kinder testamentarisch zu Erben einsetzen zu lassen, nachdem er den Betreuten unter dem Vorwand, ein Schließfach zu eröffnen, zum Notar gebracht hat, ist ein solches Testament sittenwidrig (OLG Braunschweig FamRZ 00, 1189).

     

    • Verfolgter Zweck: Wenngleich die Sittenwidrigkeit des verfolgten Zwecks ebenfalls zur Nichtigkeit der Verfügung führen kann, liegt auch hier die Hürde für die Sittenwidrigkeit im Rahmen der garantierten Testierfreiheit vergleichsweise hoch. Es ist z.B. nicht sittenwidrig, wenn Eltern eines behindertes Kindes, das auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht ist, durch ein sog. „Behindertentestament“ den Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindern (BGHZ 123, 368 ff.).

     

    • Zeitpunkt für die Bewertung als sittenwidrig: Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit wird nach früher h.A. auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abgestellt (BGH NJW 83, 2692).
     

    Rechtsfolge der Unwirksamkeit für die letztwillige Verfügung

    Das nichtige Testament ist von Anfang an, endgültig und unheilbar unwirksam und nur durch ein neues, eben nicht nichtiges Testament ersetzbar.  

     

    Zu beachten ist im Rahmen der Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen, dass die Unwirksamkeit in einem Testament enthaltener Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen grundsätzlich nicht berührt. Insofern gilt in Abweichung von § 139 BGB die Spezialregelung des § 2085 BGB. Danach sind die übrigen Verfügungen nur ihrerseits unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte. Hier ist also gegenüber der allgemeinen Regel die Beweislast umgekehrt.