01.08.2007 | Umsatzsteuer
Erbengemeinschaft und Umsatzsteuer
Fraglich ist, ob bzw. in welchen Fällen eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des umsatzsteuerpflichtigen Erblassers ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist. Der Beitrag beantwortet diese Frage.
Erbengemeinschaft muss Unternehmer sein
Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Er trägt die zivilrechtlichen und steuerlichen Pflichten des UStG (z.B. Rechnungsausstellung, Steueranmeldung mit Selbstberechnung der Steuer und Abführung der Steuer nach Vorsteuerabzug). In welcher Rechtsform der Unternehmer auftritt – als natürliche Person (Einzelunternehmer), Personen- oder Kapitalgesellschaft – ist für die Umsatzsteuer grundsätzlich unerheblich (sog. Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer, die aus dem Verbrauchsteuercharakter hergeleitet wird). Der Rechtsformneutralität ist genügt, wenn die Steuerpflichtigen unabhängig davon, ob sie eine Leistung von einem Einzelunternehmer oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in Anspruch nehmen, in gleicher Höhe mit Umsatzsteuer belastet werden (BFH BStBl. II 99, 630). Das entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe nach der EuGH-Rechtsprechung (BFH/NV 00, 932, m.w.N.).
Checkliste: Unternehmereigenschaft i.S. des UStG |
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Geht ein Unternehmen im Erbfall auf eine Erbengemeinschaft oder auf einzelne Erben über, liegt nach h.M. kein steuerbarer Umsatz vor, da es an einer Leistung des Erblassers mangelt. Auch eine unentgeltliche Wertabgabe kann nicht vorliegen, da es an einem willentlichen Verhalten des Erblassers mangelt (vgl. Bülow in Vogel/Schwarz, UStG, §1 Rn. 117). Selbst wenn eine solche Leistung – auch ohne willentliches Verhalten des Erblassers – unterstellt werden würde, wäre der Übergang des Unternehmens eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Denn für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist es unerheblich, ob ein Übergang entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
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