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  • 05.05.2009 | Verfahrensrecht

    Ab 1.9.09 gilt das neue FamFG: Das ist neu bei Nachlasssachen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Das FGG ist keine in sich geschlossene Verfahrensordnung und hat in der Rechtspraxis wegen der Hin- und Rückverweisungen auf die ZPO erhebliche Probleme bereitet. Am 1.9.09 tritt nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Der folgende Beitrag informiert Sie anhand von Übersichten über die wichtigen Änderungen für Nachlass- und Teilungssachen in Buch 4 FamFG (§§ 342 bis 373 FamFG).  

     

    Die Neuregelungen im Überblick

    Die Reformvorschriften für Nachlass- und Teilungssachen im 4. Buch des FamFG gliedern sich in 3 Abschnitte (Synopse von Kroiß, ZErb 09, 109):  

     

    Übersicht: So sind die neuen Vorschriften gegliedert
    • Abschnitt 1: Begriffsbestimmung und örtliche Zuständigkeit, §§ 342 bis 344 FamFG
    • Abschnitt 2: Die Verfahren in Nachlasssachen, §§ 345 bis 362 FamFG
    • Abschnitt 3: Die Verfahren in Teilungssachen, §§ 363 bis 373 FamFG

     

    • Mit § 342 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2 FamFG werden Begriffsbestimmungen für Nachlass- und Teilungssachen eingeführt und quasi einheitlich „vor die Klammer gezogen“.

     

    • Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte wird durch § 343 i.V.m. § 105 FamFG (Theorie der Doppelfunktionalität) erheblich erweitert.

     

    • Die Grundsätze über die amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen sind nun in den §§ 346 ff. FamFG, angelehnt an die bisherigen §§ 82a, 82b FGG, geregelt; für das Eröffnungsverfahren gelten die §§ 348 ff. FamFG (bisher z.B. §§ 2260, 2262, 2273, 2300 BGB).

     

    • Das Erbscheinsverfahren findet sich mit mehreren Neuerungen in den §§ 352, 353 FamFG.

     

    • Das gerichtliche Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist in §§ 363 bis 373 FamFG (bisher § 86 ff. FGG) weitgehend unverändert übernommen worden.
     

    Definition der Teilungs- und Nachlasssachen in § 342 FamFG

    In § 342 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 FamFG sind (erstmalig) die maßgeblichen Nachlasssachen in einer Vorschrift zusammengefasst. Nr. 9 nennt darüber hinaus die „sonstigen den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben“ (z.B. Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen, §§ 2151, 2153, 2154, 2155, 2192, 2193 BGB; Inventarfrist nach § 1994 BGB). Hierdurch wird deutlich, dass die Aufzählung der Nachlasssachen in § 342 Abs. 1 FamFG nicht als abschließend anzusehen ist. § 342 Abs. 2 FamFG normiert die wenigen Teilungssachen, z.B. Auseinandersetzung eines Nachlasses, Gesamtguts oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Hierbei ist von einer abschließenden Regelung auszugehen.