05.05.2009 | Verfahrensrecht
Ab 1.9.09 gilt das neue FamFG: Das ist neu bei Nachlasssachen
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Das FGG ist keine in sich geschlossene Verfahrensordnung und hat in der Rechtspraxis wegen der Hin- und Rückverweisungen auf die ZPO erhebliche Probleme bereitet. Am 1.9.09 tritt nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Der folgende Beitrag informiert Sie anhand von Übersichten über die wichtigen Änderungen für Nachlass- und Teilungssachen in Buch 4 FamFG (§§ 342 bis 373 FamFG).
Die Neuregelungen im Überblick
Die Reformvorschriften für Nachlass- und Teilungssachen im 4. Buch des FamFG gliedern sich in 3 Abschnitte (Synopse von Kroiß, ZErb 09, 109):
Übersicht: So sind die neuen Vorschriften gegliedert |
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Definition der Teilungs- und Nachlasssachen in § 342 FamFG
In § 342 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 FamFG sind (erstmalig) die maßgeblichen Nachlasssachen in einer Vorschrift zusammengefasst. Nr. 9 nennt darüber hinaus die „sonstigen den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben“ (z.B. Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen, §§ 2151, 2153, 2154, 2155, 2192, 2193 BGB; Inventarfrist nach § 1994 BGB). Hierdurch wird deutlich, dass die Aufzählung der Nachlasssachen in § 342 Abs. 1 FamFG nicht als abschließend anzusehen ist. § 342 Abs. 2 FamFG normiert die wenigen Teilungssachen, z.B. Auseinandersetzung eines Nachlasses, Gesamtguts oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Hierbei ist von einer abschließenden Regelung auszugehen.
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