02.09.2008 | Vermächtnis
Folgen der Zahlung des Erblassers auf ein Geldvermächtnis zu seinen Lebzeiten
Bei Vermächtnissen besteht für den Bedachten die Besonderheit, dass er nur einen schuldrechtlichen Anspruch erwirbt, den er nach dem Erbfall gegenüber dem Erben geltend machen muss. Schwierigkeiten entstehen, wenn der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten aufgrund des Vermächtnisses an den Bedachten zahlt und dieser nach dem Erbfall von dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben erneut Geld verlangt.
Beispiel |
Erblasser E ordnete testamentarisch ein Geldvermächtnis von 25.000 EUR zugunsten seines Freundes F an. E zahlte vor seinem Tod diese Summe an F, der von dem Vermächtnis noch nichts erfahren hatte. Der Hintergrund dieser Zahlung blieb offen. Nach dem Tod des E weigert sich der Alleinerbe A, das Geldvermächtnis zu erfüllen, da F das Vermächtnis schon bekommen habe. F habe dies eingestanden. Von Vermächtnis sei zwar nicht die Rede gewesen. Aber die Betragsidentität sei eindeutig. Wie ist die Rechtslage und die Klageaussicht für F? |
Vermächtnisanspruch entsteht mit Erbfall
Der Bedachte kann erst mit dem Erbfall verlangen, dass der Erbe seinen Vermächtnisanspruch erfüllt, §§ 2174, 2147, 2176 BGB. Hat der Erblasser sein Testament weder widerrufen noch vernichtet oder die Vermächtnisanordnung abgeändert, kann demzufolge der Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall grundsätzlich weiterhin Erfüllung verlangen.
Anspruchserfüllung und Beweislast
Der Anspruch auf das Vermächtnis geht nur unter, wenn der Erblasser, der zu Lebzeiten zahlt, damit den künftigen Vermächtnisanspruch erfüllen wollte. Der Vermächtnisnehmer muss diese Zweckbestimmung erkennen können und das Geld erfüllungshalber entgegennehmen. Die Beweislast dafür, dass das Vermächtnis erfüllt ist, trägt der Erbe (OLG Hamm MDR 95, 1236).
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