01.04.2008 | Vermächtnis
So grenzen Sie das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung ab
1. Den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft aus einem Vorausvermächtnis kann der Miterbe grundsätzlich schon vor Auseinandersetzung geltend machen. |
2. Der Erbengemeinschaft steht ihrerseits ein Anspruch auf Mitwirkung des bedachten Miterben beim Vollzug des Vorausvermächtnisses vor Auseinandersetzung zu. |
(Saarländisches OLG 12.7.07, 8 U 515/06, n.v., Abruf-Nr. 080760) |
Sachverhalt
Die Parteien sind Erbinnen ihres Vaters, der sie testamentarisch zu gleichen Teilen zu seinen Erben berufen hat. Darüber hinaus hat er einer jeden – „ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus“ – Grundbesitz vermacht unter Anordnung von Testamentsvollstreckung zum Vollzug der Vermächtnisse. Gegenstand der Klage ist der Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten bzw. deren Mitwirkung hierbei. Die Klägerin hatte die Beklagte erfolglos erstinstanzlich in Anspruch genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt u.a., der Erstrichter habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie ihre Anträge umformuliert und die Beklagte nicht mehr als Testamentsvollstreckerin in Anspruch genommen habe.
Entscheidungsgründe
Streitgegenständlich ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Miterbin und Vermächtnisnehmerin auf Mitwirkung beim Vollzug des Vermächtnisses zu deren Gunsten. Soweit wegen Änderung des Lebenssachverhalts schon erstinstanzlich eine Klageänderung vorlag, war diese zulässig, da sachdienlich. Der Streitstoff und das Ergebnis der Prozessführung blieben angesichts des früheren Zeitpunkts der Klageänderung verwertbar, ein neuer Prozess wurde vermieden (BGH NJW 00, 800). Im Übrigen ist eine zulässige Klageänderung aus prozessökonomischen Gründen (§ 533 ZPO) jedenfalls in der Berufungsinstanz zu bejahen, zumal wegen des erstinstanzlich unterbliebenen Hinweises auf Antragsbedenken, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Entgegen der Ansicht des LG scheitert die Klage auch nicht daran, dass sie auf eine unzulässige Teilauseinandersetzung gerichtet wäre. In der Sache geht es nur um den Vollzug des zugunsten der Beklagten bestehenden Vorausvermächtnisses bzw. um deren Mitwirkung hierbei.
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