01.06.2005 | Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall
Anlegen von Sparbüchern für Kinder
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will (BGH 18.1.05, X ZR 264/02, FamRZ 05, 510, Abruf-Nr. 050520). |
Sachverhalt
Die Eltern legten für ihre minderjährigen Kinder, die Kläger, je ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei je einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Der Beklagte überwies je 50.000 DM auf die Konten. Die Eltern bevollmächtigten den Beklagten gegenüber der Sparkasse dazu, über diese Sparkonten zu verfügen. Der Beklagte bekam die Sparbücher. Er löste später die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie dessen Vollmacht und verklagten ihn auf Zahlung von 50.000 DM. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das OLG.
Entscheidungsgründe
Nach den bisherigen Feststellungen haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten. Es liegt nahe, dass der Beklagte ihnen die Sparguthaben auf den Todesfall zugewendet hat, mit der Folge, dass diese im Zeitpunkt seines Todes Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit er vorher nicht anders darüber verfügt hatte. Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu (BGH FamRZ 59, 154). Entscheidend ist, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte (BGH FamRZ 94, 625). Ein wichtiges Indiz kann sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH FamRZ 70, 375). Denn die Sparkasse wird durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei, § 808 BGB.
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an und behält er das Sparbuch in Besitz, bedeutet dies in der Regel, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zum Tod vorbehalten will (BGH FamRZ 67, 37). Der Beklagte hat die Sparbücher behalten. Die Eltern der Kläger haben ihn zugleich gegenüber der Sparkasse bevollmächtigt, über die Konten zu verfügen. Die Kläger wussten nichts von den Sparguthaben. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zum Tod vorbehalten will.
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