01.12.2005 | Verwahrung
Wohin mit einem Testament oder Erbvertrag?
von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach
Ein praktisches Problem ist die richtige Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod auch umgesetzt werden kann. Die folgenden Checklisten zeigen die entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag auf.
Checkliste: Aufbewahrung eines Testaments |
Gefahr: Das Testament kann im Laufe der Zeit verloren gehen oder nach dem Erbfall nicht oder zu spät auffindbar sein. Es kann auch von jemandem beiseite geschafft werden, der mit einem anderen Inhalt des Testaments gerechnet hatte. Lösung: Um diese Risiken auszuschließen, kann ein eigenhändig errichtetes Testament beim AG in Verwahrung gegeben werden, §§ 2248, 2258a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Praxishinweis: Das AG händigt dem Hinterleger einen Hinterlegungsschein aus, der deshalb gut aufbewahrt werden sollte, weil er im Fall einer Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung vorgelegt werden muss.
Praxishinweis: Diese Soll-Vorschrift ist für den Notar als Muss-Vorschrift zu verstehen. Nach dieser Vorschrift legt der Notar die Testamentsurkunde in einen dafür vorgesehenen Umschlag, der mit einem Prägesiegel verschlossen wird und von dem Notar zu unterzeichnen ist. Auf dem Umschlag sind die wichtigsten Bestimmungsdaten anzugeben (Personalien des Erblassers, Name und Amtssitz des Notars, Datum und Nr. der Urkunde). Für die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist das AG zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 2258a Abs. 1und 2 Nr. 1 BGB. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG. Eine Ausnahme besteht für Baden-Württemberg, wo die staatlichen Notariate für die amtliche Verwahrung zuständig sind, § 1 Abs. 2 BW LFGG. Das AG stellt nach Zahlung der Verwahrungsgebühr dem Erblasser einen Hinterlegungsschein aus. Auf Wunsch des Erblassers kann das Testament auch bei einem anderen als dem örtlich zuständigen AG hinterlegt werden, § 2258a Abs. 3 BGB, wenn dieses z.B. sich näher an seinem Wohnsitz befindet. Dieses wird häufig das spätere Nachlassgericht sein.
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