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  • 01.02.2006 | Vor- und Nacherbschaft

    Anordnung von Vor- und Nacherbschaft – ein Gestaltungsmittel mit vielen Tücken

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Die Vor- und Nacherbschaft wird zum Teil auf Grund erbschaftsteuerlicher Erwägungen (dazu Siebert, EE 05, 142) als Gestaltungsmittel herangezogen, oder wenn der Ehepartner nur auf eine ganz bestimmte Zeit Erbe werden soll und danach die Abkömmlinge des Erblassers. Der Berater muss daher die Probleme kennen, die eine Vor- und Nacherbschaft zur Folge haben kann. Ein Problem wirft der Bereich „Nacherbschaft und Pflichtteilsrecht“ auf. Mit dem folgenden Beitrag werden diese Probleme aufgezeigt und gelöst.  

     

    Ausgangslage

    Der Nacherbe kann, wenn der Nacherbteil größer ist als der halbe gesetzliche Erbteil, als Pflichtteilsberechtigter entweder die Nacherbschaft annehmen oder ausschlagen und den Pflichtteil fordern, § 2306 Abs. 2, Abs. 1, § 2142 BGB. Für den Nacherben beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor dem Eintritt des Nacherbfalls, denn erst zu diesem Zeitpunkt fällt ihm gemäß § 2139 BGB die Erbschaft an. Der als Nacherbe Eingesetzte kann aber bereits beim Erbfall und nicht erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls die Nacherbschaft ausschlagen. Zieht der Nacherbe den Pflichtteilsanspruch vor, muss er die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1, Abs. 3 BGB beachten. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt des Erbfalls, also vor Beginn der Ausschlagungsfrist.  

     

    Pflichtteilsverlangen keine Ausschlagung der Erbschaft

    Nach h.M. liegt im Pflichtteilsverlangen noch keine Ausschlagung der Erbschaft. Konsequenz: Erhält der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, ohne die Nacherbschaft später auszuschlagen, muss er sich bei Eintritt des Nacherbfalls den erhaltenen Pflichtteil als rechtsgrundlosen Vorausempfang samt Nutzungen auf den Erbteil bei der Auseinandersetzung anrechnen lassen. Dies setzt aber eine Mehrheit von Nacherben voraus.