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  • 01.07.2010 | Vor- und Nacherbschaft

    Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks auf den Vorerben nach dem VermG

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster, und RiLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurück übertragen, welches ursprünglich im Eigentum des vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29.9.90) verstorbenen Erblassers stand, fällt das Eigentum am Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben (BGH 17.3.10, IV ZR 144/08, ZEV 10, 247, Abruf-Nr. 101247).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Auszahlung eines hinterlegten Betrags in Anspruch. Der 1975 verstorbene Erblasser war Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Flächen in der ehemaligen DDR, die spätestens im Jahr 1969 enteignet wurden. Er setzte im Jahr 1968 seine zweite Ehefrau, deren testamentarische Erben die Beklagten sind, als Vorerbin ein. Als Nacherben setzte er einen Sohn aus erster Ehe ein, wobei an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten sollten. Die Klägerinnen sind die Abkömmlinge des im Jahr 1980 verstorbenen Sohnes.1994 wurden die enteigneten Grundstücke mit Bescheid auf die Vorerbin zurück übertragen. Sie wurde im Grundbuch eingetragen, wobei ein Vermerk über die Vor- und Nacherbschaft fehlt. Die Vorerbin schloss 1995 mit der B einen Landpachtvertrag. Wegen des Streits der Parteien über das Eigentum an den Grundstücken hinterlegte die B den streitgegenständlichen Pachtzins für ein Quartal beim AG. Das AG hat die Beklagten zur Zustimmung der Auszahlung des hinterlegten Betrags verurteilt. Berufung und Revision dagegen blieben erfolglos.  

     

     

     

    Entscheidungsgründe

    Den Klägerinnen steht gegen die Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. i.V. mit § 2130 Abs. 1 S. 1, § 2139 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des beim AG hinterlegten Betrags zu. Denn sie sind mit dem Nacherbfall Eigentümer der Grundstücke geworden. Sie sind zu diesem Zeitpunkt nach § 2135, § 1056 Abs.1, § 566 BGB in den zwischen der Vorerbin und der B geschlossenen Pachtvertrag eingetreten.