01.05.2006 | Vor- und Nacherbschaft
„Tücken“ der Vor- und Nacherbschaft
Die Vor- und Nacherbschaft erfreut sich großer Beliebtheit, obwohl ihre Abwicklung, insbesondere im Rahmen streitiger Auseinandersetzungen, oft große Schwierigkeiten hervorruft. Der folgende Beitrag zeigt typische Problempunkte und die Lösungen dazu auf.
Der praktische Fall |
Eheleute M und F haben sich im notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt mit der Maßgabe, dass, wenn M zuerst versterben sollte, die F für 3/4 des Nachlasses im gesetzlich zulässigen Umfang von allen Beschränkungen befreite Vorerbin sein sollte. Als Nacherben wurden die bei ihrem Ableben gesetzlichen Erben des M eingesetzt. Dieser ist vorverstorben. Nach dem Tod der F werden deren Erben von den Nacherben verklagt. Streitgegenstände sind dabei die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, die Verkaufserlöse aus dem veräußerten Grundbesitz (Übertragung näher bezeichneter Gegenstände sowie des Guthabens auf einem Festgeldkonto) und Wertpapier- und sonstige Kontobestände (Zahlungsansprüche). Wie ist die Rechtslage? |
Rechtliche Stellung des befreiten Vorerben
§ 2136 BGB stellt die Beschränkungen und Verpflichtungen, denen der Vorerbe durch die Berufung eines Nacherben unterworfen wird, zur Disposition des Erblassers. Die Aufzählung des § 2136 BGB ist erschöpfend. Die Befreiung setzt eine letztwillige Verfügung voraus. Der Vorerbe kann von einzelnen, aber auch von allen Beschränkungen und Pflichten befreit werden. Die Gesamtbefreiung ist das Übliche. Sie wird durch die Auslegungsregel des § 2137 BGB für bestimmte Testierformeln gesetzlich begünstigt.
Checkliste: Befreiungstatbestände nach § 2136 BGB |
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