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  • 01.02.2005 | Vorerbschaft

    Ansprüche des Vorerben wegen Aufwendungen

    von VRiLG Ralf Bock, Koblenz
    1. Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlassgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.  
    2. Der Erblasser kann den Vorerben jedoch durch Vermächtnis zu Gunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, dass keine Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden können.  
    (BGH 7.7.04, IV ZR 140/03, n.v., Abruf-Nr. 042096)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist auf Grund eines Testaments ihres gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin. Der Beklagte ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlass gehören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Im Testament stand, dass der Grundbesitz im Eigentum der Nachkommen bleiben soll. Die Klägerin hat langfristige Darlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten. Diese waren an einem dieser Grundstücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert. Sie hatten eine Laufzeit von ca. 20 Jahren seit dem Erbfall. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin den entsprechenden Betrag dem Nachlass entnehmen. Deshalb fordert sie gemäß § 2120 BGB die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlassgrundstücke. Außerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, dass sie berechtigt sei, aus dem Erlös für dieses Nachlassgrundstück einen Betrag in Höhe der genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG stellte fest, dass die über mehr als zwei Jahrzehnte verteilte Darlehenslast aus einem jährlich geringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil besteht. Nach Ansicht des Senats führe diese langfristige Verteilung der Last dazu, dass die Tilgungsleistungen den Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten i.S. von § 2124 Abs. 1 BGB hätten, die der Vorerbe tragen muss (BGH 31.12.84, IVa ZR 210/82, n.v.).  

     

    Dies gilt aber nicht für den Tilgungsanteil. Die Aufwendungen zur Tilgung der Grundpfandrechte können nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten i.S. von § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden, da diese eine langfristig wertsteigernde Wirkung haben (OLG Bremen NJWE-FER 99, 277). Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer der Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum überwindbaren praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten, zumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung veränderbar sind. Im Urteil des BGH vom 31.10.84 wird zwar auf die Rechtslage beim Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen.