01.10.2007 | ZPO
Zulässigkeit eines in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Antrags
Über einen „neuen“ Antrag (hier: Gesuch um einen Teilerbschein anstelle des ursprünglich nachgesuchten gemeinschaftlichen Erbscheins) muss das Erstbeschwerdegericht entscheiden, sofern dieser der Vorinstanz bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe vorgelegen hat (OLG Düsseldorf 18.4.07, I-3 Wx 44/07, n.v., Abruf-Nr. 072267). |
Sachverhalt
Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 schlossen einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Sie regelten auch die Erbfolge nach dem Überlebenden von ihnen und enterbten ihre Tochter. Nachdem der Beteiligte zu 2 die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen hatte, hat die Tochter (die Beteiligte zu 1) beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, wonach sie Miterbin nach der Erblasserin geworden sei. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Rechtsmittel gewendet und beantragt, das AG anzuweisen, einen Teilerbschein für sie zu erteilen. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat insoweit Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Kammer durfte in diesem Fall den Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins nicht als unzulässig verwerfen, denn die Beschwerdeschrift mit dem entsprechenden Antrag lag dem AG bei seiner Nichtabhilfeentscheidung nicht nur vor, sondern die Nichtabhilfe bezieht sich ausdrücklich auf den beantragten Teilerbschein.
Praxishinweis
Prozessual gilt Folgendes:
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