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  • 06.05.2008 | Zuwendungsverzicht

    BGH: Zuwendungsverzicht ist aufhebbar

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte (BGH 20.2.08, IV ZR 32/06, n.v., Abruf-Nr. 081014).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über den Nachlass der Großmutter des Klägers. Beklagte sind dessen zwei Brüder (die Beklagten zu 1) und der Testamentsvollstrecker (der Beklagte zu 2). Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten u.a., dass die gemeinsame Tochter (Mutter des Klägers) Alleinvorerbin des zuletzt Versterbenden sein sollte. Nach deren Tod sollte der noch vorhandene Nachlass auf den Kläger als Nacherben übergehen, ersatzweise an dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise an die Beklagten zu 1).  

    Die später verstorbene Mutter des Klägers verzichtete auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an. Der Kläger stimmte dem zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der Erblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente zu zahlen. Später erklärten die Erblasserin und ihre Tochter die Aufhebung des Verzichtsvertrags. Nachdem die Erblasserin über familiäre Streitigkeiten unterrichtet wurde, erklärte sie die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die Erbeinsetzung des Klägers und seiner Abkömmlinge.  

    Das LG hat auf einen Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass er nach dem Tod seiner Mutter alleiniger Nacherbe geworden sei. Den Antrag auf Feststellung, dass er Alleinerbe geworden sei, hat das LG abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestätigt und die weitergehenden Berufungsanträge aller Parteien zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsmittel sind unbegründet.