Teil 2: § 14 HeimG bzw. die Zuwendungsverbote der Länder
Ein wichtiges Testierverbot findet sich in § 14 HeimG Bund bzw. in den diese Norm ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften (ausführlich zum Ganzen Zimmermann/G. Möller, Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl., § 14 HeimG).
1. Änderung der Gesetzgebungskompetenz
§ 14 HeimG regelt ein Leistungsverbot gegenüber Trägern und Mitarbeitern. Seitdem den Ländern aufgrund der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Zuwendungsverbots zusteht, haben sämtliche Länder eigene Vorschriften erlassen. Diese entsprechen aber weitgehend dem § 14 HeimG (Karl, ZEV 09, 544; Zimmermann/G. Möller, a.a.O., § 14 Rn. 1). Niedersachsen hält § 14 HeimG ausdrücklich weiter aufrecht, § 2 Abs. 1 S. 3 NHeimG. Die zu § 14 HeimG ergangene Rechtsprechung und vorherrschende Auslegung werden daher maßgeblich bleiben (Burandt/Rojahn/Müller, Erbrecht, 2. Aufl., § 14 HeimG Rn. 5). Im Folgenden wird auf die wesentlichen Problempunkte der Zuwendungsverbote anhand des § 14 HeimG eingegangen.
Übersicht / Landesrechtliche Zuwendungsverbote |
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