· Fachbeitrag · Annahme/Ausschlagung
So erlangt ein Ehegatte seine Testierfreiheit wieder
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Zuweilen möchte ein Ehegatte seine Testierfreiheit zurückerlangen, wenn eine wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bindend geworden ist. Der Beitrag zeigt, wie es geht. |
1. Ausschlagung beim gemeinschaftlichen Testament
Der Überlebende kann seine wechselbezügliche und damit bindende Verfügung aufheben, wenn er das ihm von dem verstorbenen Ehegatten Zugewendete ‒ die Erbschaft, den Erbteil, ein Vermächtnis oder eine begünstigende Auflage ‒ ausschlägt, § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH NJW 11, 1353). Mit der Ausschlagung ist seine wechselbezügliche Verfügung widerrufen. Folge: Nach § 2270 Abs. 1 BGB ist die wechselbezügliche Verfügung des Vorverstorbenen unwirksam geworden.
MERKE | Der Überlebende kann seine Testierfreiheit nur wiedererlangen, wenn ihm etwas zugewendet wurde. Der wirtschaftliche Wert ist unbedeutend, auch wenn die Zuwendung wertlos ist, entfällt die Bindung (Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2019, § 2271 Rn. 40 m.w.N.). |
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