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  • · Nachricht · Anwaltliche Vergütung

    Anwaltliche Nachlasspflegschaft: RVG bei einfachem Fall der Nachlassinsolvenz nicht einschlägig

    | Einem als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt (RA) steht eine nach RVG zu berechnende anwaltliche Vergütung nur zu, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit eine Aufgabe wahrnimmt, die sich als eine für einen RA spezifische Tätigkeit darstellt und die ein Laie üblicher- und vernünftigerweise auf einen RA übertragen würde. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und bei dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens noch nicht der Fall, wenn es um einen einfachen Fall deutlicher Überschuldung des Nachlasses geht (OLG Schleswig 27.5.13, 3 Wx 11/13). |

     

    Im vorliegenden Fall ist um die Vergütung des Beteiligten zu 1) gestritten worden. Der Beteiligte zu 1) stellte einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Es kann zu den Aufgaben eines RA gehören, den Schuldner in einem Insolvenzverfahren zu vertreten und für ihn auch bereits den Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens zu stellen. Allein der Umstand, dass das Vergütungsverzeichnis zum RVG hierfür gesondert Gebühren vorsieht, führt aber nicht dazu, dass es sich deshalb in jedem Fall um Aufgaben handelt, die nach RVG-Sätzen abgerechnet werden können. Es kommt auf die Schwierigkeit der Aufgaben an. Zwingend ist eine anwaltliche Vertretung beim Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht.

     

    Bei wertender Betrachtung kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Fall vorliegend als rechtlich schwierig erweist und ein Laie in der Situation des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger deshalb einen RA mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe vernünftigerweise betraut hätte.

     

    Danach ist der Beschwerde stattzugeben und die Vergütung geringer festzusetzen bzw. klarzustellen, dass die beantragte Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit nicht festgesetzt werden kann.

    Quelle: ID 42233658