· Fachbeitrag · Ausgleichspflicht
Einzelfragen zum Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen an Abkömmlinge des Erblassers
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Damit die gesetzliche Erbfolge nicht durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgehöhlt wird, finden sich in den §§ 1924 ff. BGB verschiedene Regelungen, die Abkömmlinge untereinander unter bestimmten Voraussetzungen zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichten. Die Grundlagen, das Verfahren zur Ermittlung der Ausgleichsansprüche sowie die Auswirkungen auf den Pflichtteil wurden in EE 21, 46 , EE 21, 59 und EE 21, 121 bereits erläutert. Dieser Beitrag widmet sich weiteren Einzelfragen. |
1. Kollision von Ausgleichs- und Anrechnungspflicht
Eine spezielle Problematik ergibt sich, wenn eine Ausgleichspflicht mit einer Anrechnungspflicht nach § 2315 BGB zusammentrifft.
Wenn eine Zuwendung gleichzeitig ausgleichungspflichtig nach § 2316 BGB und anrechnungspflichtig nach § 2315 BGB ist, erfolgt gemäß § 2316 Abs. 4 BGB zunächst die Ausgleichung gemäß den §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB. Danach ist von dem so bezüglich des betreffenden Pflichtteilsberechtigten errechneten Ausgleichspflichtteil gemäß § 2316 Abs. 4 BGB lediglich die Hälfte des Wertes der (auch) anrechnungspflichtig erklärten Zuwendung (halber Vorempfang) abzuziehen, da dieser Vorempfang zur anderen Hälfte bereits bei der zuerst durchgeführten Ausgleichung berücksichtigt wurde (Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 16. Aufl., 2016, § 2316 Rn. 49; Kretzschmar, ZBlFG 9, 369, 370 f.; siehe auch die kritische Darstellung bei Schäfer, ZEV 13, 63).
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