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  • · Nachricht · Auslegung letztwilliger Verfügungen

    OLG Düsseldorf: Auslegung des Testaments unter Anwendung der allgemeinen Lebenserfahrung

    | Auslegung eines Testaments kann dafür sprechen, dass die Abkömmlinge der bedachten Lebensgefährtin für den Fall ihres vorzeitigen Versterbens Ersatzerben sein sollen ( OLG Düsseldorf 30.07.2012, 3 Wx 247/11 ). |

     

    Die für die Einsetzung von Abkömmlingen des Erblassers geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB kann zwar nicht analog angewandt werden, wenn die vom Erblasser eingesetzte, inzwischen verstorbene Person nicht zu seinen Abkömmlingen gehört. Durch Auslegung ist allerdings zu ermitteln, ob der Erblasser zugleich die Abkömmlinge des Bedachten zu Erben bestimmen wollte.

     

    Bedenkt der Erblasser eine ihm nahestehende Person, vorliegend seine jahrzehntelange Lebensgefährtin, liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte. Der Erblasserwille ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Entscheidend ist, ob die Zuwendung dem Stamm des Bedachten oder nur ihm persönlich gegolten hat.

     

    Das OLG Düsseldorf entschied:

    • 1. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine ihm nahe stehende Person (hier seine jahrzehntelange Lebensgefährtin) bedacht, so legt die Lebenserfahrung für den Fall des vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben die Prüfung nahe, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte.
    • 2. Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel anzunehmen ist, dass ersatzweise der betreffende Stamm berufen ist, ist auch bei dem Erblasser besonders nahe stehenden Personen nicht (analog) anzuwenden.
    Quelle: ID 35555830