24.06.2024 · Nachricht · Ausschlagung
Ausschlagungsverbot des Fiskus als gesetzlicher Erbe, § 1942 BGB
| Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen. So der BGH (24.4.24, IV ZB 23/23, Abruf-Nr. 241542 ). |
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