· Nachricht · Ausschlagung
Berechtigung und Entscheidungsbefugnis des Nachlasspflegers zur Ausschlagung eines „Unternachlasses“
| Der BGH musste die in der Literatur streitige Frage entscheiden, ob der bestellte Nachlasspfleger berechtigt ist, für die unbekannten Erben eine dem Erblasser noch vor seinem Tod angefallene ‒ unter Umständen überschuldete ‒ Erbschaft (sog. Unternachlass) auszuschlagen, die der Erblasser weder selbst ausgeschlagen noch angenommen hat (BGH 16.3.22, IV ZB 27/21, Abruf-Nr. 228862 ). |
So sieht es der BGH
Der BGH hat dies verneint. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft sei ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht. Dies ergebe sich bereits aus § 1952 BGB. Gemäß § 1952 Abs. 1 BGB sei das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, vererblich. Sterbe ‒ wie hier ‒ der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, ende die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist (§ 1952 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist desErbeserben für den Unternachlass ende mithin, selbst wenn sie für den verstorbenen Erben ‒ wie hier ‒ bereits zu laufen begonnen hatte, frühestens mit dem Ende der Ausschlagungsfrist hinsichtlich des Hauptnachlasses.
Schon wegen dieses nicht drohenden Rechtsverlustes für den unbekannten Erbeserben bestehe mithin ‒ wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt habe ‒ kein Sicherungsbedürfnis, welches es rechtfertigen könne, dass der Nachlasspfleger die allein dem Erben bzw. dem Erbeserben vorbehaltene Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft an sich ziehen müsste. Vielmehr bestünde im Gegenteil die Gefahr, dass der Nachlasspfleger durch ein von ihm selbst ausgeübtes Ausschlagungsrecht das den Erbeserben in § 1952 Abs. 1 und 2 BGB vorbehaltene persönliche Ausschlagungsrecht unterlaufen könnte.
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