· Nachricht · Beerdigungskosten
Ersatzanspruch des Totenfürsorgeberechtigten gegen den Erben auf Erstattung von verauslagten Beerdigungskosten
| In einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat das OLG Koblenz dem enterbten Sohn des Erblassers einen Anspruch auf Erstattung von verauslagten Beerdigungskosten nach § 1968 BGB gegen den Alleinerben des Erblassers zugebilligt und die Berufung des Alleinerben zurückgewiesen. |
Sachverhalt
Der Sohn des Erblassers hatte als ein Verantwortlicher i. S. d. Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG-RP) die Beerdigung seines Vaters organisiert und bezahlt. Als er feststellte, dass er entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht der Alleinerbe war, verlangte er die Kosten vom Alleinerben aus dem Nachlass ersetzt. Das LG Mainz hat dem Bestattungsberechtigten einenAnspruch nach § 1968 BGB zuerkannt. Umstritten waren die Höhe der angefallenen Kosten. Der Alleinerbe hatte Berufung eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte indes keinen Erfolg (OLG Koblenz 3.9.21, 12 U 752/21,Abruf-Nr. 228059). Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den beklagtenAlleinerben auf Erstattung der Kosten für die Beerdigung zu. Als Alleinerbe des Erblassers träfen ihn die Kosten der Beerdigung als Korrelat für denAnfall des Erblasservermögens. Die angefallenen Kosten seien Nachlassverbindlichkeiten (Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl, § 1968 Rn. 1).
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