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  • · Nachricht · Beseitigung eines Erbvertrags

    Wirksame Anfechtung eines Erbvertrages durch notariell beurkundete Anfechtungserklärung

    | Ein Erbvertrag kann durch notariell beurkundete Anfechtungserklärung wirksam angegriffen werden - auch, wenn ein ergänzender Passus diesem Formerfordernis nicht genügt. (OLG Frankfurt 15.6.12, 7 U 221/11, nicht rechtskräftig) |

     

    Der Erblasser war ehemaliger Brauereibesitzer und Ehrenbürger der Stadt Frankfurt am Main. Er hatte mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2002 einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, nach dem eine von den beiden Vertragsparteien gegründete Stiftung Alleinerbin sein sollte. Die erste Ehefrau verstarb vor dem Erblasser. Nach ihrem Tod heiratete der Erblasser wieder. Er focht den Erbvertrag unter notarieller Beurkundung an und setzte nun seine neue Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin ein.

     

    Folgender Zusatz zur Anfechtung erfüllte das Formerfordernis der notariellen Beurkundung jedoch nicht:

    „Der amtierende Notar wird ersucht, dem zuständigen Nachlassgericht eine Ausfertigung dieser Urkunde zu übermitteln. Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht.“

     

    Die zweite Ehefrau klagte erfolgreich auf Feststellung ihrer Alleinerbschaft vor dem Landgericht Frankfurt. Die vormals bedachte Stiftung legte Berufung ein. Streitfrage war, ob die fehlende Beurkundung des Zusatzes ein Formfehler sei, der die ansonsten zulässige Anfechtung insgesamt unwirksam machen würde.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte dies. Der Zusatz diente demnach nicht als Vorbehalt der Anfechtung, sondern stellte nur die Übermittlung der Willenserklärung sicher und betraf allein deren Vollzug.

     

    Einzelheiten zum Fall lesen Sie in der Pressemitteilung des LG Frankfurt unter http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LG_Frankfurt_Internet?cid=74d02f95925f9afb90646534fa22727b

    und im Urteil des OLG Frankfurt unter http://openjur.de/u/428280.html.

    Quelle: ID 34764060