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  • 24.07.2019 · Fachbeitrag · Bestimmung eines Ersatzerben

    Wirksam: Gewillkürter Rechtsnachfolger des eingesetzten Erben

    | Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB. Auch in diesem Fall trifft der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-)Erben (OLG Hamm 21. 2.19, 15 W 24/19, Abruf-Nr. 209164 ). |