· Fachbeitrag · Bindungswirkung
Tod des Schlusserben vor dem Schlusserbfall
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
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Sachverhalt
Der Erblasser (E) und seine verstorbene Ehefrau (F) hatten sich mit gemeinschaftlichem Testament aus 2002 gegenseitig zu Alleinerben und die Tochter (T) und deren 2008 verstorbenen Bruder (B) als Schlusserben eingesetzt. 2013 hat der E ein Testament erstellt. Damit hat er die T und deren Sohn (TS) sowie den Sohn (BS) des B enterbt. Die T hat erfolglos die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Mit ihrer erfolglosen Beschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter und beantragt hilfsweise, ihr einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und B je zu 1/2 als Erben ausweist.
Entscheidungsgründe
Der E war aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments mit der F i.V. mit § 2271 Abs. 2 BGB daran gehindert, T zu enterben. Denn der Einsatz der T als Schlusserbin ist eine wechselbezügliche Verfügung, § 2270 Abs. 1 BGB. Der E und die F hatten ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und T und B zu Schlusserben des Letztversterbenden bestimmt haben, § 2269 Abs. 1 BGB. Die Wechselbezüglichkeit ergibt sich aus Folgendem: Ein Ehegatte nimmt die mit der Einsetzung des anderen zum Alleinerben verbundene Enterbung der Kinder i.d.R. nur in Kauf, weil der andere die Kinder zugleich als Schlusserben einsetzt und sie so im zweiten Erbgang am Familienvermögen teilhaben können. Solche Verfügungen sind wechselbezüglich i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB (OLG Köln ZErb 14, 118; BGH FamRZ 02, 747).
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