· Fachbeitrag · Digitaler Nachlass
Erben erhalten auf Verlangen vollen Zugriff auf die Account-Inhalte bei Facebook
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Der BGH hat entschieden, dass Facebook den Erben verstorbener Nutzer vollen Zugriff auf das Benutzerkonto gewähren muss, sodass sie ‒ mit Ausnahme der aktiven Nutzung des Accounts ‒ ebenso wie die ursprünglichen Kontoberechtigten selbst alle Inhalte einsehen können. |
Sachverhalt
Die Schuldnerin ‒ Facebook ‒ betreibt ein soziales Netzwerk. Sie wurde durch ein vom BGH mit Urteil vom v. 12.7.18 (III ZR 183/17) bestätigtes Urteil des LG Berlin vom 17.12.15 (ZEV 16,189; FamRZ 16, 738) verurteilt, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Daraufhin hat die Schuldnerin der Gläubigerin, der Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des LG erfüllt worden ist.
Das LG Berlin hatte auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 13.2.19 (ErbR 19, 310) gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17.12.15 ein Zwangsgeld von 10.000 EUR festgesetzt. Das KG hatte den Beschluss des LG auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 9.12.19 (ZEV 20, 176) aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die vom KG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
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