· Fachbeitrag · Digitaler Nachlass
Was mit unseren Daten im Todesfall geschieht
von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (University of Wales, Cardiff), FA Erbrecht und FA Familienrecht, Mediator (BAFM), und RA Isabel Auf der Horst, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediatorin, beide Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht, Hamburg
| Kaum jemand macht sich Gedanken darüber, was mit seinen „Spuren“ im Internet geschieht, wenn er stirbt. Täglich generieren wir in Accounts Daten, schreiben E-Mails, schließen elektronisch Verträge ab und speichern Dokumente und Fotos in einer Cloud. Wer hat Zugriff auf diese Daten nach dem Tod? Sollte ein Testament den „digitalen Nachlass“ umfassen? Ist ein Zugriff auf digitale Daten verhinderbar? Der Beitrag beantwortet diese Fragen. |
1. Der Begriff des „digitalen Nachlasses“
Der Begriff „digitaler Nachlass“ besteht aus den Komponenten „Nachlass“ und „digital“. Mit Ersterem ist die „Erbschaft“ i. S. v. § 1922 BGB gemeint. Letzterer beschreibt maschinenlesbar codierte Informationen. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Aufgrund der Schnelllebigkeit der Gesellschaft sollte die Definition möglichst weit gefasst werden.
MERKE | Der digitale Nachlass ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend die informationstechnischen Systeme einschließlich dessen gesamten elektronischen Datenbestands (Deusch, ZEV 14, 2 ff.). |
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