14.09.2015 · Fachbeitrag · Ehegattenerbrecht
Kein Erbrecht: Rücknahme des Scheidungsantrags nach dem Tod
| Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts (OLG Naumburg 30.3.15, 2 Wx 55/14, MDR 15, 957, Abruf-Nr. 145155 ). |
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