Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Ehegattenerbrecht

    Scheidung: Schriftsatz ans FamG genügt als Zustimmung des Erblassers

    | Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne von § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des FamFG wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem FamG erfolgen, § 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt ( OLG Köln 11.3.13, 2 Wx 64/13, JurionRS 13, 34429). |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin F begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie gemeinsam mit der Beteiligten zu 2) als Erbin zu je 1/2 nach dem am 1.9.12 verstorbenen Erblasser M ausweist. F war seit 1998 mit M verheiratet. Aus der Ehe ging die Beteiligte zu 2) hervor.

     

    F hatte beim AG schriftlich die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem der Scheidungsantrag M zugestellt worden war, teilte M mit Schreiben gegenüber dem AG mit, dass er der Scheidung zustimme. Zu dem vom AG - FamG - auf den 14.9.12 bestimmten Verhandlungstermin kam es nicht mehr, weil M am 1.9.12 verstarb.Das AG wies den Antrag der F auf Erteilung des Erbscheins zurück. Gegen den Beschluss legte F Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG zur Entscheidung vorlegt hat.

     

    Entscheidungsgründe

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der F hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Erbscheinerteilung nicht vorliegen.

     

    Denn gemäß § 1933 S. 1 BGB ist das durch § 1931 Abs. 1 BGB begründete Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

     

    Die Zustimmungserklärung kann wirksam durch ein Schreiben der Partei selbst dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine solche Erklärung dokumentiert den Willen des späteren Erblassers hinreichend klar und nachvollziehbar.

     

    Auch die weiteren Voraussetzungen im Sinne des § 1933 S. 1 BGB für eine Scheidung der Ehe lagen vor. Insbesondere hatten F und M bereits seit einem Jahr getrennt gelebt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • EE 13, 87: Wegfall des Ehegattenerbrechts bei Scheidung
    Quelle: ID 39785080