· Nachricht · Erbausschlagung
Ausschlagung des Zweitnachlasses lässt Anspruch auf Erstnachlass entfallen
| Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München bewirkt die Ausschlagung eines Zweitnachlasses unmittelbar den Verlust der Erbenstellung bezogen auf den Erstnachlass (OLG München 11.3.20, 31 Wx 74/20). |
In dem Fall war die Ehefrau des Erblassers letztlich Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden, da alle vorrangig in Frage kommenden Erben das Erbe wirksam ausgeschlagen hatten. Eine Besonderheit dabei war, dass ein vorrangiger Erbe die Ausschlagung nicht bezogen auf den Nachlass des Erblassers, sondern lediglich bezogen auf den Nachlass seiner Großmutter erklärt hat. Diese war als Schwester des Erblassers eigentlich dessen gesetzliche Erbin, sie verstarb aber während der Ausschlagungsfrist im Sinne des § 1944 Abs. 1 BGB, wodurch nunmehr ihr Enkel ihren Nachlass erbte. Dieses Erbe schlug der Enkel allerding aus, was ‒ so das OLG München ‒ sogleich zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den Erblasser führt. Denn den Erstnachlass erhalte der Enkel als Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, sodass er mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert, welches sodann auf den Nächstberufenen übergeht. Das Nachlassgericht hatte dies anders gesehen.