· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Ewiger Zankapfel Nachlassverwaltung
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Die Erbengemeinschaft ist eine sog. (geborene) Liquidationsgemeinschaft. Vor der Auseinandersetzung steht aber meist eine mehr oder weniger lang andauernde Verwaltung des Sondervermögens (Nachlass der Gesamthandgemeinschaft). Der Beitrag zeigt, was die Miterben dabei beachten müssen. |
1. Allgemeines ‒ Grundsätze
Nach dem Gesetz gilt der Einstimmigkeitsgrundsatz: Die Miterben müssen alle Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich einstimmig treffen, § 2038 Abs. 1 S. 1, § 2038 Abs. 2 S. 1, § 745 BGB. Wirkt ein Miterbe nicht mit, ist er notfalls auf Zustimmung zu verklagen. Mit der Rechtskraft des Urteils wird seine Zustimmung ersetzt, § 894 ZPO.
Eine Mehrheitsentscheidung der Miterben (nach Quoten) reicht allerdings aus, wenn eine der Beschaffenheit eines Nachlassgegenstands entsprechende Verwaltung bzw. Benutzung beschlossen werden soll und diese den Gegenstand nicht wesentlich verändert, § 2038 Abs. 2 S. 1, § 745 Abs. 3 BGB (sog. Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, siehe dazu unten Punkt 3 unter a).
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