· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Rechtsprechungsübersicht: Mehrheitsprinzip und Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
| Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft leidet darunter, dass Miterben nur gemeinschaftlich nach dem Einstimmigkeitsprinzip Verfügungen über einen Nachlassgegenstand treffen dürfen, § 2040 Abs. 1 BGB. Für bestimmte Maßnahmen tendiert die neue Rechtsprechung aber dazu, mit Stimmenmehrheit der Miterben getroffene Entscheidungen für wirksam zu erachten. § 2038 Abs. 2 S. 1, §§ 745 ff. BGB wird so Vorzug vor § 2040 Abs. 1 BGB eingeräumt. Es lohnt sich, diese Rechtsprechung zu kennen. |
1. Kündigung eines Mietverhältnisses
Für die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses ist nicht notwendig, dass sämtliche Miterben gemeinschaftlich die Kündigung erklären, wenn sie ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht (BGH 11.11.09, XII ZR 210/05, ZErb 10, 37, Abruf-Nr. 094127).
a) Sachverhalt
Die Kläger begehrten vom Beklagten eine Nutzungsentschädigung von rund 23.788 EUR für ein mit einer Villa bebautes Grundstück („Puppentheatersammlung“). Der Mietzins betrug zunächst rund 204 EUR monatlich. Die Immobilie gehörte ab 1989 einer dreiköpfigen Erbengemeinschaft, die nach erfolglosen Verhandlungen zur Mieterhöhung das Mietverhältnis mit 75 Prozent Stimmenmehrheit kündigte und der Klägerin übertrug. Das LG sprach die Nutzungsentschädigung zu. Das OLG hat die Klage abgewiesen.
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