· Fachbeitrag · Erbfähigkeit
Nasciturus ist erst ab der Einnistung in der Gebärmutter gezeugt
| Ein Nasciturus ist gem. § 1923 Abs. 2 BGB erbberechtigt. Streitig ist aber, ob ein Nasciturus bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle gezeugt ist, oder erst mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sog. Nidation). Dies ist deswegen bedeutsam, weil das Kind die Feststellungslast trifft, dass es i. S. d. § 1923 Abs. 2 BGB bereits gezeugt war, so das OLG Köln (4.7.16, 2 Wx 114/16, Abruf-Nr. 190081 ). |
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beteiligte zu 3 (Enkelin der Erblasserin) bereits zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin gezeugt war. Derjenige, der - wie die Enkelin - zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht lebte, gilt als vor dem Erbfall geboren, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war.
Als Zeitpunkt der Zeugung ist dabei nach Meinung des OLG Köln auf die Einnistung des Eies in die Gebärmutter (Nidation) abzustellen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 1 Rn. 8). Dies entspricht der wohl h. M. (ebenso z. B. Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1 BGB Rn. 14). Allerdings ist dies insbesondere in den Fällen der extrakorporalen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit anschließendem Embryotransfer streitig:
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