· Fachbeitrag · Erbfolge
Kein Ehegattenerbrecht, wenn Ehescheidungsvoraussetzungen vorliegen
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Auch wenn ein rechtshängiges Scheidungsverfahren langjährig ruht, gilt § 1933 BGB gleichwohl weiter. Das ist das Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Der Erblasser (E) war mit der Antragstellerin (F) bis zu seinem Tod 2015 verheiratet. Sie hatten sich 2007 getrennt. Es bestand der gesetzliche Güterstand. Ein Scheidungsverfahren, in dem auch die Folgesache nachehelicher Unterhalt geltend gemacht wurde, wurde seit 2010 nicht mehr betrieben. Beide Beteiligten hatten das Scheidungsverfahren übereinstimmend ruhend gestellt. Nach dem Tod des E macht die F gegen den Alleinerben (A) des E (Antragsgegner) ihre Zugewinnausgleichsansprüche aufgrund der Ehe mit E geltend. In ihrer Stufenklage verlangt sie zunächst Auskunft über Anfangs- und Endvermögen des E. Der A meint, das Ehegattenerbrecht stehe diesem Begehren entgegen. Das Familiengericht hat den A antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Dagegen richtet sich erfolglos die Beschwerde des A (OLG Düsseldorf 19.9.17, 6 UF 30/17, FamRZ 18, 139, Abruf-Nr. 200194).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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