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  • · Fachbeitrag · Erbquote

    Probleme bei Berechnung der Ehegattenerbquote neben Verwandten dritter Ordnung

    von RA Berthold von Braunbehrens, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, undRA Benno von Braunbehrens, München

    | Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Für die Ermittlung dergesetzlichen Erbquote des Ehegatten ist § 1931 BGB einschlägig. Problematisch und umstritten ist die Rechtslage, wenn neben dem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten gesetzliche Erben dritter Ordnung erbberechtigt sind. Dieser Beitrag stellt die Thematik dar und zeigt entsprechende Lösungsoptionen auf. |

    1. System der Erbfolge gem. § 1926 BGB

    Nach den §§ 1924 ff., 1930 BGB werden die Verwandten des Erblassers je nach Abstammung von bestimmten Voreltern (parentes) in Ordnungen eingeteilt. Nach § 1926 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der dritten Ordnung Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten; Cousins/Cousinen). Gem. § 1930 BGB kommen die Erben dritter Ordnung erst zum Zuge, wenn keine Erben in erster und zweiter Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers; Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) vorhanden sind. Dabei gelten folgende Prinzipien:

     

    • Linienprinzip: Innerhalb der dritten Ordnung richtet sich die Erbfolge gem. § 1926 Abs. 2 BGB nach dem Linienprinzip. Der Nachlass fällt zu je ½ in die großelterliche Linie väterlicherseits und mütterlicherseits.