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  • · Nachricht · Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalls ist maßgebend

    | Einem vor dem 1.7.49 geborenen nichtehelichen Kind beziehungsweise dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28.5.09 verstorben ist. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.5.09 verstorben ist (OLG München 21.1.13, 31 Wx 485/12, ZErb 13, 60). |

     

    Das Nachlassgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend der Anregung der Beschwerdeführerin, einer Verwandten der vierten Ordnung, den Erbschein einzuziehen. Der erteilte Erbschein entspricht der Erbrechtslage. Verfehlt ist hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, von der Erbfolge nach der am 5.7.10 verstorbenen Erblasserin sei deren Halbschwester, die nichteheliche Tochter des Vaters der Erblasserin, beziehungsweise deren Sohn ausgeschlossen.

     

    Durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der ZPO und der AO sind für Erbfälle ab dem 29.5.09 auch die vor dem 1.7.49 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt worden. Die Erblasserin ist am 5.7.10 verstorben, also nach dem 29.5.09. Für die Erbfolge nach ihr ist deshalb auch die im Jahr 1936 nichtehelich geborene Tochter ihres Vaters beziehungsweise - nachdem diese vorverstorben ist - deren Sohn zu berücksichtigen. Der Todeszeitpunkt des Vaters der Erblasserin - 1950 - spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Todes seiner nichtehelichen Tochter 2005.

    Quelle: ID 38566020