Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Erbe muss die Erbschaft weiterleiten, „darf“ aber trotzdem die Erbschaftsteuer zahlen

    | Muss ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihreUrsache haben (z. B. wegen einer dienstlichen Verpflichtung zur Weitergabe), das Erbe einem Dritten weiterleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 ErbStG dar (BFH 11.7.19, II R 4/17, Abruf-Nr. 212654 ). Hiervon können insbesondere Pfleger, Ärzte oder Pfarrer betroffen sein. |

     

    Im Sachverhalt des Urteils wurde ein Pfarrer Erbe und leitete das Erbe dem Landeskirchenamt im Wege der Schenkung weiter. Von der Erbschaftsteuer stellte das Landeskirchenamt den Pfarrer frei, so der Sachverhalt laut BFH. Die Erbschaftsteuer wurde gegenüber dem Pfarrer festgesetzt, denn er konnte die Weiterleitung nicht als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abziehen.

     

    Der BFH argumentierte wie folgt: Die Verpflichtung, das Erbe an die Kirchengemeinde weiterzuleiten, sei keine Schuld, die den Erblasser traf. Auch handele es sich nicht um eine einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sei daher nicht einschlägig. Die vom Kläger aufgeworfene, aber erst im zweiten Schritt zu beantwortende Frage, ob eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Weiterleitungsverpflichtung vorliegt, welche die Bereicherung i. S. d. Nettoprinzips schmälert, stelle sich daher nicht.