· Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren
Feststellungsbeschluss hat eingeschränkte Bindungswirkung
| Zeigt sich nach dem Erlass eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der danach zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sofort wieder einzuziehen wäre, steht der Beschluss einer neuen, inhaltlich abweichenden Feststellung nicht entgegen. |
Auch ein neuer Erbscheinsantrag, der ein anderes Antragsziel verfolgt und auf einen neuen Sachverhalt, vor allem auf eine vertiefte Auslegung, gestützt wird, ist zulässig (OLG Naumburg 16.7.13, 2 Wx 44/12, n.v., Abruf-Nr. 132937).
PRAXISHINWEIS | Insoweit ist zu differenzieren:
Möglich ist auch die Klage auf Feststellung des Erbrechts vor dem Prozessgericht. |
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 163 | ID 42291215