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  • · Fachbeitrag · Erbunwürdigkeit

    Erbunwürdigkeitsklage kann vorgreiflich zum Erbscheinsverfahren sein

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Die Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbscheinsverfahrens begründen. Denn eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdigkeit bestätigt, führt dazu, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, sodass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinsverfahren vorgreiflich ist (OLG Rostock 31.8.11, 3 W 58/11, NJW-Spezial 12, 40, Abruf-Nr. 120805).

    Sachverhalt

    Die im Jahr 2010 verstorbene Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, in dem beide sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt hatten, die Beteiligten zu 1 bis 3 als ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt. Das AG hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 Erben zu je 1/3 nach der Erblasserin sind. Soweit die Beteiligte zu 3 gegen die Feststellung der Erben die Erbunwürdigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 einwende, sei dies nicht im Erbscheinsverfahren, sondern im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage zu prüfen. Nach Einlegung der Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 eine Erbunwürdigkeitsklage anhängig gemacht und beantragt unter Hinweis auf diese Klage die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verfahren wird nicht ausgesetzt. Gemäß § 21 FamFG kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, u.a. wenn eine Entscheidung in einem anderen Verfahren für die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren vorgreiflich ist. Dies ist bei einer Erbunwürdigkeitsklage grundsätzlich der Fall. Eine Erbunwürdigkeit setzt neben den Erbunwürdigkeitsgründen des § 2339 Abs. 1 BGB eine Anfechtung (§ 2340 BGB) durch Erhebung der Anfechtungsklage (§ 2342 BGB) voraus. Eine Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist im Erbscheinsverfahren nicht möglich (BayObLGZ 73, 275 = RPfleger 73, 431; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2341 Rn. 1). Eine rechtskräftige Erbunwürdigkeitsklage führt aber gem. § 2344 BGB dazu, dass der Anfall des Erbes an den Erbunwürdigen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist. Die Erbunwürdigkeitsklage ist gegenüber dem Erbscheinsverfahren vorgreiflich.