· Fachbeitrag · Ersatzerbe
Testamentsauslegung und Rechtsfolgen bei nachträglicher Streichung eines Ersatzerben
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Rechtsfolge der nachträglichen Streichung eines Ersatzerben im gleichen Stamm zu beschäftigen. |
Sachverhalt
Der ledig und kinderlos verstorbene Erblasser hatte eine Schwester (A) und zwei Brüder (B und C). Alle Geschwister sind vorverstorben ‒ der Bruder B im Jahr 1986 und der Bruder C im Jahr 2016 ‒ und haben Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 bis zu 3 sind Enkel des Bruders C; ihr Vater ist V. Der Beteiligte zu 4 ist der Sohn des Bruders B.
Der Erblasser errichtete mehrere letztwillige Verfügungen. Unter dem 6.2.03 ließ der Erblasser erneut seinen letzten Willen notariell beurkunden. Er erklärte den Widerruf seiner früheren Verfügungen von Todes wegen und bestimmte seinen Bruder C zum Alleinerben, dessen Ehefrau U zur Ersatzerbin und deren Sohn J zu deren Ersatzerben. Mit weiterem notariell beurkundetem Testament vom 9.11.20 änderte der Erblasser das vorgenannte Testament in Bezug auf die Ersatzerbenberufung und verfügte, dass J als Ersatzerbe seiner Mutter U ersatzlos gestrichen werde. Nach dem Tod des Erblassers erklärte U, als Ersatzerbe ihres vorverstorbenen Ehemanns C, mit notarieller Urkunde die Ausschlagung der Erbschaft und focht die Versäumung der Ausschlagungsfrist an.
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