· Fachbeitrag · Familienrecht
Wegfall des Ehegattenerbrechts bei Scheidung
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
| Mit einer Ehescheidung gehen regelmäßig Streitigkeiten über Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinn einher. Mehr als jede dritte Ehe wird geschieden. Aufgrund der Vielzahl von Scheidungen kommt es oft zu jahrelangen Gerichtsverfahren, bevor „endlich“ die Scheidung rechtskräftig wird. Da sich immer mehr ältere Eheleute scheiden lassen, ist es keine Seltenheit, dass ein Beteiligter während des Scheidungsverfahrens verstirbt. Was hat dies für erbrechtliche Konsequenzen? Der Autor gibt Antworten. |
1. Ehegattenerbrecht bedingt rechtlichen Bestand der Ehe
Der überlebende Ehegatte ist nur gesetzlich erbberechtigt, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser verheiratet war. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Erbrecht bei Wegfall des rechtlichen Bestands der Ehe ebenfalls entfällt. Die Ehe hat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht mehr bestanden, wenn
- ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil vorliegt (§ 1564 S. 1 BGB) oder
- die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde (§§ 1313 ff. BGB).
Im Fall einer sogenannten Nichtehe (Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., Vor § 1313 BGB Rn. 5) bestand zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Ehe. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist nie zur Entstehung gelangt, da der Überlebende zu keinem Zeitpunkt Ehegatte des Erblassers war.
2. Wegfall durch Scheidung
Nach § 1933 S. 1 BGB verliert der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), den Anspruch auf den Voraus (§ 1932 Abs. 1 S. 1 BGB) und auf den Pflichtteil, wenn der Erblasser vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen des anderen Ehegatten zugestimmt hat. Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Aufhebung der Ehe, § 1933 S. 2 BGB.
a) Formelle Voraussetzungen
Ein Scheidungs-/Aufhebungsantrag entfaltet die das Erbrecht ausschließende Wirkung erst mit Rechtshängigkeit, also mit Zustellung der Antragsschrift im Sinne von § 133 FamFG, § 253 ZPO. Die bloße Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor dem Tod des Erblassers genügt nicht. Der Zugang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Scheidungsverfahren reicht nicht aus. Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten ist eine Prozesshandlung und setzt Rechtshängigkeit voraus (BGH ZEV 95, 150). Ausreichend ist aber eine Erklärung im VKH-Verfahren, wenn das Scheidungsverfahren anschließend rechtshängig wird (OLG Zweibrücken FamRZ 95, 570). Die Zustimmung kann durch Schriftsatz eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Die Rechtsfolge des § 1933 BGB entfällt, wenn der Erblasser die Zustimmung widerrufen hat (§ 134 Abs. 2 FamFG). Die Rücknahme des Scheidungsantrags durch den überlebenden Ehegatten nach dem Erbfall beseitigt die Wirkung des § 1933 BGB hingegen nicht. Die Rechtshängigkeit des vom Erblasser gestellten Scheidungsantrags fällt nachträglich weg, wenn er das Scheidungsverfahren 21 Jahre lang nicht betreibt. Dies ist Ausdruck der endgültigen Aufgabe seines Scheidungswillens (OLG Saarbrücken FamRZ 11, 760).
Dass der Erblasser dem Scheidungsantrag seines Ehegatten nicht entgegen getreten ist, reicht für die Annahme einer Zustimmung im Sinne des § 1933 S. 1 BGB nicht aus (OLG Düsseldorf FamRZ 12, 152). Stirbt ein Ehegatte während des Laufs eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, lässt die abstrakte Möglichkeit, die Ehegatten hätten sich bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils versöhnen können, die Voraussetzungen des § 1933 S. 1 BGB nicht entfallen. Das Erbrecht entfällt, da die Möglichkeit, der überlebende Ehegatte hätte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FamG den Scheidungsantrag zurücknehmen oder die Zustimmung widerrufen können, den Ausschluss nicht hindert (OLG Rostock FamRZ 11, 762).
b) Materielle Voraussetzungen
Zusätzlich zum Vorliegen der formellen Voraussetzungen setzt der Ausschluss des Ehegattenerbrechts voraus, dass die Ehe geschieden oder aufgehoben worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht nach § 131 FamFG durch den Tod eines Ehegatten erledigt hätte. Für das Scheidungsverfahren heißt dies, dass die Ehe gescheitert (§ 1565 Abs. 1 BGB) gewesen sein musste (Möller, EE 07, 75). Unerheblich ist, ob für das Scheitern eine der Vermutungen des § 1566 BGB gesprochen hätte oder ob die Scheidung auf § 1565 Abs. 1 BGB und gegebenenfalls die Härteregelung des § 1565 Abs. 2 BGB gestützt worden wäre. Die Schutzklausel des § 1568 Abs. 1 BGB hätte jedenfalls nicht entgegenstehen dürfen.
Soweit eine einvernehmliche Scheidung Verfahrensgegenstand war, ist streitig, ob auch die Einigung über die Folgesachen nach § 630 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO bereits vorgelegen haben muss (OLG Zweibrücken FamRZ 01, 452).
In allen seit 1.9.09 anhängigen Scheidungsverfahren liegen die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung bereits vor, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, jedenfalls der antragstellende Ehegatte einen zulässigen Scheidungsantrag gestellt (§ 124, § 133 Abs. 1 FamFG), der Antragsgegner der Scheidung wirksam zugestimmt hat (§ 134 Abs. 1 FamFG) und die Zustimmung nicht widerrufen worden ist (§ 134 Abs. 2 FamFG). Eine tatsächliche Einigung über die Scheidungsfolgesachen ist somit nicht (mehr) Voraussetzung dafür, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Dies folgt aus der Aufhebung des bisherigen § 630 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO, der die Vermutung des Scheiterns an die Zustimmung und eine tatsächliche Einigung knüpfte. Eine entsprechende Regelung wurde in das FamFG nicht aufgenommen. Es reicht aus, dass in der Antragsschrift mitgeteilt wird, ob über die entsprechenden Scheidungsfolgen eine Regelung getroffen ist. Dies führt aus materieller Sicht auch zu erheblichen Beweiserleichterungen im Rahmen des § 2077 BGB.
Durch das neue Scheidungsrecht haben sich die materiellen Voraussetzungen für eine streitige Scheidung nicht geändert: Das Scheidungsverfahren nach § 1565 Abs. 1 BGB erfordert nur einen einseitigen Scheidungsantrag, den Ablauf des Trennungsjahrs und den Vortrag sowie die Beweisführung, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. BGB). In diesem Verfahren bedarf es zwar weder einer Zustimmung zur Scheidung seitens des Antragsgegners, noch müssen irgendwelche Scheidungsfolgen geregelt sein. Dafür muss aber detailliert und unter Beweisantritt zum Scheitern der Ehe vorgetragen werden. Bei Tod des Erblassers nach Rechtshängigkeit eines streitigen Scheidungsverfahrens ist Beweis über das Scheitern der Ehe zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu erheben.
Auch wenn die Ehegatten schon mehr als ein Jahr getrennt leben und einer von ihnen die Scheidung beantragt hat, setzt § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB für die Feststellung des Scheiterns voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dafür reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, ob den Ehegatten eine Wiederherstellung gelingen wird. Ein Scheitern der Ehe kann nicht festgestellt werden, wenn die Ehegatten auch nur zu einem Versöhnungsversuch bereit sind (BGH BeckRS 2008, 18077; ZEV 95, 150). Nicht erforderlich ist, dass der Versöhnungsversuch schon begonnen hat. Versöhnungsversuche können im Rahmen der von § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Prognose Bedeutung haben, obwohl sie für die Trennungsfrist (§ 1567 Abs. 2 BGB) unschädlich sind. Nach dreijähriger Trennungszeit gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht. In Härtefallscheidungsverfahren kann die Ehe bei Vortrag und Beweis eines Härtegrunds nach § 1565 Abs. 2 BGB schon vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden. Die Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte müssen zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorgelegen haben und bewiesen sein.
Die Berechtigung des Erblassers zur Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Ehe ist gemäß §§ 1314 ff. BGB zu beurteilen. Einer der Aufhebungsgründe des § 1314 BGB muss vorliegen. Darüber hinaus darf die Aufhebung nicht nach § 1315 BGB ausgeschlossen sein. Der antragsberechtigte Erblasser (§ 1316 BGB) muss den Antrag fristgerecht (§ 1317 BGB) gestellt haben.
c) Rechtsfolgen
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, verliert der Ehegatte neben dem gesetzlichen Erbrecht und dem Anspruch auf den Voraus auch den Pflichtteilsanspruch, weil er nicht mehr durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden kann (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies gilt nicht für den Erbteil, den der Ehegatte aufgrund des zugleich mit dem Erblasser bestehenden Verwandtschaftsverhältnis erhält (§ 1934 BGB).
d) Verfahren
Stirbt ein Ehegatte nach Zustellung des Scheidungsantrags, wird das Scheidungsverfahren unterbrochen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 239 ZPO), es sei denn der Verstorbene war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (BGH FamRZ 81, 245; OLG Stuttgart FamRZ 08, 529).
Die Prozessvollmacht endet nicht mit dem Tod. Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten auszusetzen (§ 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Prozesshandlungen, die der lebende Ehegatte oder die Erben des Verstorbenen während der Unterbrechung oder Aussetzung vornehmen, sind gegenüber dem jeweils anderen Beteiligten unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO).
Stirbt ein Ehegatte nach Schluss der mündlichen Verhandlung, kann das Gericht die Entscheidung auch danach noch verkünden (§ 249 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelfristen beginnen während der Unterbrechung oder Aussetzung nicht zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren aufgenommen (§ 250 ZPO), endet die Unterbrechung oder Aussetzung.
Ist der Antragsgegner nach Zustellung, aber vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache verstorben, kann der Antragsteller seinen Antrag zurücknehmen (OLG Naumburg FamRZ 06, 867). Der überlebende Ehegatte kann das gegen den Scheidungsausspruch oder eine Folgesache eingelegte Rechtsmittel aber nicht mehr zurücknehmen, um die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen (OLG Koblenz FamRZ 80, 717).
Verstirbt ein Ehegatte, erledigt sich die Hauptsache kraft Gesetzes, § 131 FamFG. Die Erledigung muss nicht gesondert erklärt werden. Das Verfahren bleibt wegen der Kosten rechtshängig. Das Gericht hat auf Antrag des überlebenden Ehegatten die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, wenn dieser ein rechtliches Interesse daran hat, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs .1 ZPO.
Ein solches rechtliches Interesse ist beispielsweise gegeben,
- wenn die Scheidung zunächst rechtskräftig war und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde (OLG Zweibrücken FamRZ 95, 619),
- zur Vorbeugung von Missverständnissen, wenn ein Ehegatte nach der Verkündung aber vor der Rechtskraft der Ehescheidung verstorben ist (OLG Hamm FamRZ 95, 101; OLG Düsseldorf FamRZ 05, 386),
- wenn der überlebende Ehegatte statt des Versorgungsausgleichs die Witwenrente beziehen will (OLG Celle FamRZ 80, 70; a.A. OLG Saarbrücken FamRZ 85, 89).
PRAXISHINWEIS | Die Frage des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts wird regelmäßig im Erbscheinsverfahren oder im Rahmen eines Zivilprozesses zu klären sein. Die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden oder aufgehoben worden wäre, trifft den, der sich hierauf beruft. Das werden in der Regel die das Ehegattenerbrecht bestreitenden Verwandten sein. |
Weiterführende Hinweise
- EE 11, 69: Wegfall des Ehegattenerbrechts vor Rechtskraft der Scheidung: Materiell-rechtliche Anforderungen
- EE 11, 67: Wegfall des Ehegattenerbrechts vor Rechtskraft der Scheidung: Formelle Anforderungen