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  • 24.11.2016 · Fachbeitrag · Gesetzliche Erben vierter Ordnung

    Gradualsystem in § 1928 Abs. 3 BGB ist verfassungsgemäß

    | Wenn Urgroßeltern nicht mehr leben, bestimmt § 1928 Abs. 3 BGB, dass von deren Abkömmlingen alleine derjenige erbt, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Das OLG Frankfurt hält diese Regelung für verfassungsgemäß (OLG Frankfurt 21.7.16, 21 W 82/16, Abruf-Nr. 189595 ). |