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  • · Nachricht · Gesetzliches Erbrecht

    Basiswissen: Erbverzicht

    | Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung unter Umständen als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen. |

     

    Vor dem Erbfall ist der Vertrag über den Erbverzicht für beide Teile bindend. Er kann auch nicht widerrufen werden. Nach dem Erbfall hat der Verzichtsvertrag zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte.

     

    Ein Erbverzicht (§ 2346 BGB) ist von einem Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) zu unterscheiden. Im Rahmen des Erbverzichts nach § 2346 BGB kann lediglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet werden. Nach § 2352 BGB kann jemand, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder in dem Testament mit einem Vermächtnis bedacht wurde, auf diese Zuwendung verzichten. Greift also die so genannte gewillkürte Erbfolge ein, ist lediglich ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB möglich.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quellen:

    http://www.erbrecht.de/Ratsuchende/Tipps/Tipps_zur_vorweggenommenen_Erbfolge/Erbverzicht

    www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/verzicht.html 

    Quelle: ID 42314343