· Fachbeitrag · Grundbuchberichtigung
Eingezogener Erbschein verliert seine Beweiskraft
| Mit einem eingezogenen Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO mehr möglich (BGH 17.9.20, V ZB 8/20, Abruf-Nr. 218920 ). |
Die Beteiligten beantragten die Löschung eines Grundpfandrechts und legten hierzu die Kopie eines eingezogenen Erbscheins vor, wonach der Vater der Beteiligten zu 3 und 4 von ihrer Mutter beerbt wurde. Zudem legten sie einen gemeinschaftlichen Erbschein vor, wonach die Beteiligten zu 3 und 4 Miterbinnen je zur Hälfte nach ihrer Mutter sind.
Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Erbnachweis nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf zurückgewiesen, im Kern mit folgender Begründung:
Die Löschung eines Grundpfandrechts erfordere entweder die Bewilligung des von der Löschung Betroffenen (§ 19 GBO) und die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks (§ 27 S. 1 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1, § 27 S. 2 GBO). An beidem fehle es. Der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO sei durch Vorlegung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins zu führen. Eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins sei nicht ausreichend. Die Vorlage des Erbscheins könne nicht durch die Verweisung auf die Nachlassakten ersetzt werden. Zwar habe der Senat eine solche Möglichkeit grundsätzlich anerkannt, wenn die Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden wie die Grundakten (BGH NJW 82, 170, 172). Dies gelte allerdings nur, wenn in den Nachlassakten ein den Anforderungen des § 35 GBO genügender Erbschein enthalten sei, woran es fehle, wenn der Erbschein ‒ wie hier ‒ eingezogen oder für kraftlos erklärt worden sei. Mit einem eingezogenen Erbschein könne der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.
MERKE | Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden(§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Der Erbschein ist in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht. Das Europäische Nachlasszeugnis kann dagegen nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (Art. 70 Abs. 1EuErbVO), da die Urschrift bei der Ausstellungsbehörde verbleibt und Ausfertigungen nicht erteilt werden. Die Vorlegung des Erbscheins kann dadurch ersetzt werden, dass auf die Nachlassakten verwiesen wird, sofern sie bei demselben Amtsgericht aufbewahrt sind. Allerdings ist eine Bezugnahme nur dort möglich, wo sich der Erbschein in den Akten derselben Behörde (gleiches Amtsgericht als Grundbuchamt und Nachlassgericht) befindet. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es (grundsätzlich), wenn anstelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die letztwillige Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). |