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  • · Fachbeitrag · Grundbuchberichtigung

    Kein Eintrag eines Nach-Nacherbenvermerks, wenn Erbschein die Nacherbschaft nicht ausweist

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    • 1. Zur Bindung des Grundbuchamts an einen erteilten Erbschein.
    • 2. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.

    (OLG München 27.2.12, 34 Wx 548/11, n.v., Abruf-Nr. 121077)

    Sachverhalt

    Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Grundstückseigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen. Mit notarieller Urkunde übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Anteil auf die Beteiligte zu 3. Zugleich soll im Weg der Grundbuchberichtigung ein Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 1 eingetragen werden.

     

    Ursprünglich waren als Eigentümerin Frau K. und folgender Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen: Nacherben des Herrn K. sind dessen Töchter A.E. (die Beteiligte zu 3) und Hertha v.S. Ersatzerben sind jeweils deren Abkömmlinge ... Frau K., die ebenfalls verstorben ist, hat das Grundstück ihren Enkelkindern Hermann v.S. und N.v.S. zu je 1/2-Anteil überlassen. Bei der Eigentumsumschreibung wurde der Nacherbenvermerk gelöscht. Der Hälfteanteil von Hermann v.S. ging auf die Beteiligte zu 3 über.