· Fachbeitrag · Grundbuchberichtigung
Öffentliche und privatschriftliche Testamente sind zu beachten
| Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch ein privatschriftliches Testament errichtet, kann das Grundbuchamt das privatschriftliche Testament nicht unbeachtet lassen. Vielmehr muss das Grundbuchamt mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten das privatschriftliche Testament in eigener Verantwortung prüfen (OLG Zweibrücken 31.3.21, 3 W 4/21, Abruf-Nr. 221806 ). |
Sachverhalt
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin (Erblasserin) war die Ehefrau des Erben und am 10.8.20 verstorben. Der Erbe begehrte seine Eintragung als Eigentümer mit der Begründung, er sei Alleinerbe nach seiner Ehefraugeworden. Hierzu legte er ein notarielles Testament vom 17.1.84 nebst Eröffnungsschrift sowie ein privatschriftliches Testament vom 28.10.88 vor.
Im notariellen Testament hat die Erblasserin den Beschwerdeführer zumAlleinerben eingesetzt. Das privatschriftliche Testament haben die Eheleute als gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim Tod des zuletzt Versterbenden setzten sie ihre beiden Kinder als alleinige Erben ein. Zudem findet sich ein nachträglicher Zusatz nach dem Passus der Erbeinsetzung, nach dem der überlebende Ehegatte von allen Verfügungsbeschränkungen zu seinen Lebzeiten befreit sein solle. Weiter findet sich im Testament ein Abschnitt über die Ersatzerbfolge, wonach Ersatznacherbe und Ersatzerbe im Fall des Ablebens der Eheleute und der Kinder die Mutter der Erblasserin werden sollte und Ersatzerbe und Ersatznacherbe der Bruder des Antragstellers sein sollte.
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