· Fachbeitrag · Internationales
In Irland wird die Europäische Erbrechtsverordnung nicht gelten
von Duncan Grehan, Solicitor, Dublin
| Die Brüssel-IV-Verordnung (EU-ErbVO EU 650/2012), die ab dem 17.8.15 gelten wird, ist weder in Irland noch im Vereinigten Königreich oder Dänemark anzuwenden, Art. 1, 2 des dem Vertrag der EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügten Protokolls Nrn. 21 und 22. Der Beitrag erläutert, welche Konsequenzen dies für die Praxis haben wird. |
1. Grund für die Nichtgeltung der EU-ErbVO
Das Ziel der EU-ErbVO ist, die Anwendung des Internationalen Privatrechts (IPR) über die Rechtsnachfolge von Todes wegen durch verschiedene Mitgliedstaaten der EU zu klären. Sie strebt ein einzelnes, einheitliches System für die Anerkennung des Erb-, Planungs- und Verwaltungsrechts an. Damit soll das Recht des Mitgliedstaats bestimmt werden, das anzuwenden sein soll, indem auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen abgestellt wird, anstatt darauf, ob die Vermögensgüter des Verstorbenen beweglich oder unbeweglich sind. Vereinfacht gesagt, die EU-ErbVO bestimmt, dass alle Vermögensgüter auf der Grundlage des Erbrechts des Mitgliedstaats übertragen werden, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In Irland oder England gilt die EU-ErbVO nicht, weil in diesen Staaten ihr Common-law-Konzept des Wohnorts („domicile“ und nicht des gewöhnlichen Aufenthalts) die Basis für die Bestimmung dafür ist, welches Recht eines Mitgliedstaats den Erbgang bestimmen soll. Irland und England unterscheiden bei der Bestimmung des Rechts des Mitgliedstaats, das anzuwenden sein soll, zwischen Mobilien und Immobilien. Demzufolge greifen in Irland Regelungen des IPR (kollisionsrechtliche Regeln, primär Art. 1, 2 des Haager Übereinkommens vom 5.10.61 zu Gesetzeskonflikten in Bezug auf die Form letztwilliger Verfügungen) und des Völkerrechts, wie sie in innerstaatliches irisches Recht (Primär Section 102 des Succession Act, 1965) umgesetzt worden sind. Nach diesen Vorschriften regelt sich, ob z.B. Testamente gültig sind und ob irisches Recht oder das Recht eines anderen Staats (gleichgültig ob ein Mitglied der EU oder nicht) anzuwenden sein soll bezüglich des Nachlasses einer Person mit oder ohne in Irland belegenem Vermögen.
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